AGB

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

Unsere Lieferungen und Leistungen sowie ggf. unselbständige und selbständige abgegebene Garantie erfolgen gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, haben für unsere 
Lieferungen und Leistungen keine Geltung. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen; wir widersprechen ihnen hiermit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen.

1. Umfang der Lieferpflicht

1.1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telefax, E- Mail oder computergeschriebenen ohne Unterschrift geschehen kann, sofern unsere Urheberschaft feststeht. Gleiches gilt für Vertragsänderungen oder- Ergänzungen. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

1.2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. sind nur von untergeordneter Bedeutung und für die vertragliche Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung nur dann maßgeblich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum; wir behalten uns sämtliche Rechte daran vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen jederzeit unverzüglich zurückzugeben.

2. Garantie

2.1 Sämtliche von uns vor Vertragsschluss auf den Gegenstand der Lieferung oder Leistungen abgegebenen Garantien werden mit Vertragsschluss gegenstandslos, soweit diese nicht im Vertrag selbst ausdrücklich bestätigt worden sind.

2.2. Die Richtigkeit von uns vertraglich gewährter Garantien bezieht sich 
ausschließlich auf die Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

3. Preise

3.1. Alle Preise sind grundsätzlich EURO- Preise und verstehen sich „netto“. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.

3.2. Die Preise gelten bei Inlandslieferung ab Werk unversichert und 
ausschließlich Verpackung, sowie bei Auslandslieferungen frei Deutscher Grenze oder FOB deutschem Luft- oder Seehafen, einschließlich exportmäßiger Verpackung und Transportversicherung. Gerätepreise enthalten keine Kosten für Aufstellung oder Montage.

3.3. Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind 
zulässig, wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohnerhöhung, Erhöhung öffentlicher Lasten usw. dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, dass der Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Lieferung aus Anschlussaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet, ohne dass dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht

4. Lieferung

4.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbeistellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.

4.2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, 
die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unsere Liefer-, Verkehrs- und Betriebsstörung, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus Ersatzansprüchen erwachsen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem schriftlichen Verlangen oder Erklärung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind von uns auch nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferzeuges eintreten.

4.3. Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferzuges ist uns schriftlich 
eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme oder sonstigen Verpflichtungen, insbesondere mit nicht unerheblichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, ohne dass dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden. Im Falle des Annahmeverzuges geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem der in Verzug gerät.

4.4. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn und 
soweit eine Änderung der Bestellung erfolgt.

4.5. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen (max. +/- 10%) 
von den Bestellmengen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigungen der Interessen des Bestellers für ihn zumutbar sind.

4.6. Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware sind so, wie sie bei uns 
ermittelt wurden, für die Berechnung maßgeblich.

5. Versand

5.1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.

5.2. Verpackung, Versand und Versandweg wählen wir, wenn hierüber nicht besondere Wünsche des Bestellers vorliegen, nach unserem freiem Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten.

5.3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers 
verzögert, so sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Abnahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Abnahme sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.

6. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

6.1. Für die Bezahlung gelten die in unsere Auftragsbestätigung genannten Konditionen, Zahlungen für Inlandslieferungen sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten. Nebenleistungen, wie z.B. Druckunterlagen, Werkzeuge, Arbeitsleistungen, Dienstleistungen, Fahrt- und Reisekosten usw. sind nach Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen.

6.2. Cheks werden nur unter üblichen Vorbehalt, Wechsel nur nach 
besonderer Vereinbarung und wenn die den Ankaufsbedingungen der Deutschen Bundesbank entsprechen, angenommen. Diskontspesen gehen zu lasten des Bestellers. Sie sind bei Begebung des Wechsels an uns zu entrichten. Bei Zahlung aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.

6.3. Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Besteller mit seinen 
Zahlungspflichten in Verzug, so schuldet er ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. dem Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz. Die Geldentmachtung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

6.4. Zur Aufrechnung mit bzw. Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen 
oder- rechten ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen oder Rechte sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6.5. Wir sind berechtigt, auch in einer laufenden Geschäftsbeziehung alle 
unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig zu stellen, wenn der Besteller mit nicht unerheblichen Beträgen und nicht nur für kurze Zeit in Verzug gerät oder uns Umstände bekannt werden, die Anlass zur Annahme der Gefährdung der Zahlung geben uns im letzten Falle nicht auf Anforderung geeignete zusätzliche Sicherheiten gestellt werden oder wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines solchen Verfahrens abgelehnt oder seine Liquidation beschlossen wird. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach angemessener Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Erfüllung aller fälliger Forderungen von sämtlichen Verträgen zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung gemäß Ziff. 11.7. widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferten Ware wegzunehmen.

6.6. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung 
verrechnet.

7. Beanstandungen und Mängelrügen

7.1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

7.2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandung oder 
Mängelrügen sind Mängelansprüche insoweit ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung stehen dem Besteller die Mängelansprüche aus Abschnitt 8 zu.

7.3. Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine Bahn- oder 
Postseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.

7.4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Besteller
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Besteller kein Interesse hat

8. Mängelansprüche

8.1. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Lieferung kann der Besteller zur Mängelbeseitigung zunächst nur die Nacherfüllung verlangen. Die Wahl der jeweiligen Nacherfüllungsart- Beseitigung der Mängel (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung- ist uns vorbehalten, wobei wir befugt sind, bei jedem erneuten Nacherfüllungswunsch von der einen zur anderen Art zu wechseln.’

8.2. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des 
Kaufpreises hat der Besteller nur dann, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder wir eine uns vom Besteller schriftliche gesetzte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben. Die Nacherfüllung gilt erst nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, sofern wir auf einen dritten Versuch bestehen. Die vorbezeichneten Rechte hat der Besteller auch dann, wenn wir uns vom Besteller schriftlich unter Androhung der Ablehnung weitere Nacherfüllung gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen lassen, ohne Ersatz zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nacherfüllung gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne Ersatz zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder von verweigert wird.

8.3. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke 
der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, das die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den für uns bei Vertragsabschluss erkennbaren Einsatz bzw. Verwendungsort verbracht worden. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

8.4. Mängelansprüche können nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, überm..iger Beanspruchung, ungeeigneter Verarbeitung usw. sowie solche Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, gestützt werden, sofern die Schäden nicht auf unsere Verschulden zurückzuführen sind.

8.5. Mängelansprüche können ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.

8.6.Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß  vorgenommen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten haften wir für die daraus entstehen Mängel oder Schäden nicht.

8.7. Dem Besteller ist bekannt, das Sofware nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei sei kann. Entwaige Mängelansprüche des Bestellers im Falle von nicht unerheblichen Mängeln sind daher regelmäßig bereits erfüllt, wenn dem Besteller eine zumutbare Möglichkeit zur Fehlervermeidung bzw. Fehlerumgehung aufgezeigt wird. Soweit ein Softwaremangel nicht so behoben werden kann und Anlaß gegeben hat zu einer Programmkorrektur, beschränkt sich der Mängelanspruch auf die Zurverfügungstellung oder Ergänzungssoftware. durch Mitteilung zur Zugangsdaten im Internet  um Zwecke des Downloades mit Installationsleitung. Im keinem Falle sind wir ohne besondere vertragliche Vereinbarung zur Übersendung von Programmfortentwicklungen (Updates) verpflichtet.

9. Haftungsbeschränkung

9.1. Für verschuldenabhängige Ansprüche auf Schadensersatz haften wir gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nur insoweit, als die anspruchsbegründende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder groberFahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit einer Person oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht herrühren.

9.2. Soweit unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder 
beschränkt ist, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

9.3.Haben wir eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig, aber nicht grob 
fahrlässig verletzt oder haben von uns eingesetzte einfache Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht nicht schwerer als grob fahrlässig verletzt, so beschränkt sich unsere Haftung aus den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Das gleiche gilt bei Haftung wegen anfänglichen Unvermögens oder aus einer abgegebenen Garantie, nicht jedoch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

9.4. Ein Schaden gilt insbesondere dann als nicht vorhersehbar, wenn der 
Besteller Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig wird und er seine Eigenhaftung nicht in AGB- rechtlich zulässiger Weise ausgeschlossen hat.

9.5. Der Schaden in Form entgangenen Gewinns umfasst nur solchen 
Gewinn, den der Besteller mit unserer Lieferung gemacht hätte, nicht aber zusätzlich den Gewinn, der dem Besteller im Falle eines Deckungsgeschäfts deshalb entgangen ist, weil er die für das Deckungsgeschäfts eingesetzte Leistung hätte anderweitig gewinnbringend verwerten können.

9.6. Werden von dritter Seite Ansprüche an den Besteller herangetragen, für die der Besteller uns in Regress zu nehmen beabsichtigt,
hat der Besteller uns umgehend zu informieren und in die Verhandlungen über den Anspruch miteinzubeziehen sowie und Gelegenheit
zu geben, die Ansprüche aktiv abzuwehren oder für ihn zu befriedigen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so trägt er
im Regressfalle die Beweislast dafür, dass seine Leistungspflicht gegenüber den Dritten auch ohne unsere Mitwirkung nicht geringer
ausgefallen wäre und er seine Schadenminderungspflicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Dies gilt auch für Aufwendungen, die der
Besteller zur Befriedigung oder Abwendung von solchen Ansprüchen Dritten vornimmt.

 

10. Verjährung

10.1 Die Mängelansprüche nach Abschnitt 8 verjähren schon innerhalb 12 Monaten nach Gefahrübergang. Bezieht sich die Mangelhaftigkeit auf eine Lieferung, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein hat, so beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Gefahrübergang. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern der Mangel arglistig verschwiegen worden ist.


10.2. Ansprüche aus einer selbständigen Garantie verjähren innerhalb 
von 6 Monaten nach Gefahrübergang. Sonstige gegen uns erhobene Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf deren Kenntnis oder Kennen müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, mit Ausnahme von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Ziff. 9.1. Satz 2 gilt entsprechend.

10.3. Unsere Ansprüche gegen den Besteller verjähren innerhalb von 5 
Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Entstehung, ohne Rücksicht auf deren Kenntnis oder Kennen müssen.

10.4. Eine Hemmung der Verjährung der gegen uns geltend gemachten 
Ansprüche wird durch Verhandlung über den Anspruch nur dann bewirkt, wenn die in Rede stehende Vertragspflicht unstreitig, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Bestellers zustehen, unser Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

11.2. Die Verbindung und Vermischung oder Vorbehaltsware mit anderen 
Waren durch den Besteller im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes ist bis auf Widerruf gestattet. In einen solchen Falle steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im entsprechenden Umfang und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswarte im Sinne der Ziff. 11.1. Wir nehmen die Übertragung an.

11.3. Der Besteller darf bis auf Widerruf die Vorbehaltsware nur im 
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen Geschäftsbedingungen veräußern, wenn diese einen diesen Bestimmung entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 11.4 bis 11.6 auf uns übergehen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltswaren ist dem Besteller nicht gestattet.

11.4. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der 
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in
demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

11.5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, 
nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der
Forderung aus der Weiterveräußerung nur wegen eines erststelligen Teilbetrags in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware als erfolgt. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 11.2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile als erfolgt. 11.6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkoder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrage die Ziffern 11.3. bis 11.5. entsprechend.

11.7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. 
den Ziff. 11.3. bis 11.6. bis zu unseren jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinen Falle befugt.


11.8. Wir sind zum Widerruf der vorstehenden Verfügungs-, 
Verarbeitungs- und Einzugsermächtigungen ohne weiteres bei einem uns bekanntwerdenden Verstoß gegen die gegen die Bestimmungen der Ziff.

11.3 bzw. unter den Voraussetzungen der Ziff. 6.5. berechtigt. Im Falle 
eines solchen Widerrufes ist der Besteller ohne weiters verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten- sofern wir das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Mit dem Zugang des Widerrufs erlischt das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware.

11.9. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der 
vollen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.

11.10. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder 
Beeinträchtigung unseres Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der  Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.

11.11. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume 
des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware zu besichtigen, im Falle des Widerrufs der Ermächtigung nach Ziff. 11.8. auch wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben.

11.12. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten 
zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. 

11.13. Die Geldentmachtung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder 
auch der Widerruf der hier erteilten Ermächtigungen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu erwarten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen.

11.14. 
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

12. Besondere Bestimmungen für Software

12.1 Im Verhältnis zum Besteller stehen uns an von uns gelieferten Software sämtliche Urheberrechte insbesondere i.S.d. §§ 69a bis 69g
UrhG zu.


12.2. Die Inanspruchnahme der von uns bereitgehaltenen Hotline-
Leistungen durch den Besteller – ausgenommen im Falle der
Geltentmachung eines Softwaremangels, für den gegen uns Mängelansprüche bestehen- ist von diesen zu den üblichen Beträgen gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste gesondert zur Vergütun 

13. Sonstige Bedingungen

13.1. Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen stehen über unsere Internetseite zum Download zur Verfügung. Auf schriftliches
Verlangen werden sie auch auf dem Postwege versandt. 13.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile für sämtliche Rechte und Pflichten aus den oder über die mit uns abgeschlossenen Verträge einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehender gesetzlicher Ansprüche oder Rechte ist Gera. Dies gilt auch für von uns hereingekommene Wechsel oder uns gegebene Schecks. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinen allgemeinen Gerichtsstand zu verklage.

13.3.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt 
ausschließlich deutsches Recht.

13.4. Sollten einzelne dieser Bedingungen oder der sonstige 
Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bedingungen solle so umgedeutet werden, das der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke zu schließen.

13.5. Die Daten des Bestellers werden im Rahmen der 
Zwecksbestimmung des Vertragsverhältnisses durch uns gespeichert. 

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht

Kontaktieren Sie uns jetzt.

Nutzen Sie unseren kostenlosen Beratungsservice und profitieren Sie von unserem langjährigen Know-How.